Erbschaftsteuer /
Schenkungsteuer
Nahezu keine andere
Steuerart ermöglicht einen größeren legalen Gestaltungsspielraum !
Allgemein
Die Erbschaftsteuer fällt bei Erwerben von Todes wegen an. Somit unterliegt jede
Person, welche
aus einer Erbschaft etwas erwirbt, der Erbschaftsteuer.
Die Schenkungsteuer fällt bei Schenkungen unter Lebenden an.
Die Schenkungsteuer und die Erbschaftsteuer werden nahezu nach den gleichen gesetzlichen Regelungen erhoben.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuer anfällt, hängt im wesentlichen von
ab.
Gestaltungsmöglichkeiten
Nahezu keine andere Steuerart ermöglicht einen größeren legalen Gestaltungspielraum.
Insofern sollte man sich bereits frühzeitig mit dem Thema Vermögensübertragung /
Vermögensnachfolge beschäftigen, um frühzeitig die steuerlich möglichen Gestaltungen optimal zu nutzen.
Steuerliche Gestaltungsbeispiele:
Meine Leistungen
Beratung:
Durch ein umfassendes persönliches Gespräch ermittle ich Ihre Ist-Situation und finde mit Ihnen gemeinsam den steuerlich optimalen Weg.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Sie sich bei der Entscheidungsfindung wohl fühlen. Die Übertragung von Vermögen sollte nie nur aus steuerlichen Gründen erfolgen.
Sollte der Erbfall / Schenkung bereits eingetreten sein, stehe ich Ihnen auch hier für steuerliche Fragen bzw. Berechnungen gerne zur Verfügung.
Deklaration:
Selbstverständlich erstelle ich die entsprechenden Steuererklärungen.
Wichtige Arbeiten in diesem Zusammenhang sind:
Bewertung der Nachlassverbindlichkeiten
Sonstiges:
Des weiteren bin ich Ihnen gerne bei der Testamentsvollstreckung behilflich.